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Allgemeine
Geschäfts­bedingungen

Yachthotel Chiemsee GmbH

AGB der Yachthotel Chiemsee GmbH („Unternehmen“)

A. Allgemeiner Teil

I. Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge (Beherbergungsvertrag, Veranstaltungs-, Bewirtungsvertrag etc.) des Unternehmens mit dem Vertragspartner. Soweit Dritte (Familienangehörige, Freunde, Kunden, Mitarbeiter etc. des Vertragspartners) in den Schutzbereich des Vertrages fallen (nachfolgend: „sein Gast“), gelten sie auch für diese.

II. Zustandekommen des Vertrages

(1)  Der jeweilige Vertrag kommt im Umfang und mit Zugang der Auftragsbestätigung des Unternehmens beim Vertragspartner zustande. Die Auftragsbestätigung bedarf mindestens der Textform.

(2)  Soweit der Vertragspartner eine Online-Buchung vornimmt, kommt der Vertrag durch Anklicken des Buttons „Zahlungspflichtig buchen“ zustande.

(3)  Erfolgt die Online-Buchung über einen Dritten, insbesondere über ein Buchungsportal, (z.B. „Booking.com, Expedia“ etc.), ist der Vertrag hinfällig, sofern der Vertragspartner der Geltung dieser AGB innerhalb einer Frist von 14 Tagen mindestens in Textform widerspricht. Widerspricht der Vertragspartner nicht oder nicht fristgerecht, gelten diese AGB als vereinbart, sofern er bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens und die daraus resultierenden Folgen hingewiesen wurde.

III. Preise, Anzahlung, Rechnung

(1)  Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern und lokalen Abgaben mit Ausnahme solcher Abgaben, die der Vertragspartner oder sein Gast aufgrund gesetzlicher Bestimmungen einem Dritten gegenüber direkt schuldet (wie etwa Kurtaxe).

(2)  Liegen zwischen dem Vertragsschluss und dem vereinbarten Zeitpunkt der Vertragserfüllung durch das Unternehmen mehr als vier Monate, so ist das Unternehmen zur Preisanpassung in dem Umfang berechtigt und verpflichtet, als sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder der Umfang der lokalen Abgaben nachträglich erhöht oder vermindert.

(3)  Zusätzlich dazu hat der Vertragspartner oder sein Gast auch die Auslagen zu erstatten, die dem Unternehmen für Leistungen Dritter entstanden sind oder erst noch entstehen, welche vom Vertragspartner oder von seinem Gast direkt oder für diesen über das Unternehmen beauftragt wurden.

(4)  Das Unternehmen ist berechtigt, bereits bei Vertragsschluss eine angemessene Anzahlung auf den gebuchten Gesamtpreis oder eine angemessene Sicherheitsleistung etwa in Form einer Kreditkartengarantie zu verlangen. Die Höhe ist wenigstens in Textform zu vereinbaren. Die Anzahlung oder Sicherheit kann in begründeten Fällen und auch nachträglich bis zur vollen Vergütung angehoben werden.

(5)  Das Unternehmen ist berechtigt, dem Vertragspartner die Rechnung auf elektronischem Wegen zu übermitteln.

IV. Stornierung des Vertrages, Optionsrecht

(1)  Die Vereinbarung eines vertraglichen Rücktrittsrechts („Stornierung“) sowie einer dem potenziellen Vertragspartner einzuräumenden Option auf eine Leistung des Unternehmens, deren Voraussetzungen sowie deren Ausübung bedürfen jeweils mindestens der Textform.

(2)  Ist vereinbart, dass das Unternehmen im Falle einer Stornierung durch den Vertragspartner eine pauschale Stornogebühr verlangen darf, bleibt es dem Vertragspartner unbenommen nachzuweisen, dass dem Unternehmen überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die Pauschale.

(3)  Wird dem Vertragspartner ein Recht zur Stornierung eingeräumt, gilt dieses Recht vorbehaltlich einer davon abweichenden Vereinbarung auch für das Unternehmen, falls diesem eine Anfrage eines anderen potenziellen Vertragspartners für die Leistung vorliegt, für die dem Vertragspartner dieses Recht eingeräumt wurde. Vor einer Stornierung durch das Unternehmen ist dem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zu erklären, ob er auf sein Recht zur Stornierung verzichtet. Falls der Vertragspartner hierauf nicht oder nicht fristgerecht reagiert, gilt die Stornierung als erfolgt, sofern er bei Beginn der Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens und die daraus resultierenden Folgen hingewiesen wurde.

(4)  Sofern der Vertragspartner den Vertrag nicht rechtzeitig storniert, bleibt er in Höhe des vereinbarten Entgelts zur Zahlung verpflichtet. Das Gleiche gilt, soweit kein Rücktrittsrecht vereinbart wurde oder der Vertragspartner die vertraglich vereinbarten Leistungen des Unternehmens nicht in Anspruch nimmt, ohne dabei von einem ihm gesetzlich zustehendem Rücktrittsrecht oder einem Recht zur Kündigung des Vertrages wirksam Gebrauch gemacht zu haben. Allerdings hat sich das Unternehmen Einnahmen, die es aus einer dadurch freiwerdenden, anderweitigen Verwertung seiner Kapazitäten erzielt sowie Ausgaben, die sie sich dadurch erspart, zugunsten des Vertragspartners zu berücksichtigen.

(5)  Die vorgenannten Absätze (1) bis (4) gelten im Falle einer der potenziellen Vertragspartner eingeräumte Option entsprechend. Das Recht des Unternehmens, die optionierte Leistung nach Ablauf der Optionsfrist anderweitig anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(6)  Das Unternehmen ist zudem zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern der Vertrag schuldhaft unter irreführende oder falsche Angaben oder durch das Verschweigen wesentlicher Tatsachen von Seiten des Vertragspartners zustande gekommen ist. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität des Vertragspartners oder seines Gastes, dessen Zahlungsfähigkeit oder Aufenthaltszwecks. Das Gleiche gilt, wenn das Unternehmen begründeten Anlass zu der Befürchtung hat, die Durchführung des Vertrages könnte den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Unternehmens in der Öffentlichkeit gefährden, ohne dass dem Unternehmen zumutbare Möglichkeiten zur Vermeidung einer solchen Gefährdung zur Verfügung stehen. Im Falle eines berechtigten Rücktritts durch das Unternehmen gelten die vorgenannten Absätze (1) bis (4) entsprechend.

V. Haftungsbeschränkung

(1)  Das Unternehmen haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Vertragspartners, die auf einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(2)  Für sonstige Schäden haftet das Unternehmen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, es sei denn, es wird eine Pflicht verletzt, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner zu Recht vertraut („wesentliche Vertragspflicht“). In diesem Falle wird die Haftung des Unternehmens und/oder seiner gesetzlichen Vertreter und/oder seiner Erfüllungsgehilfen der Höhe nach jedoch beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.

(3)  Für Schäden durch Verlust, Zerstörung oder Beschädigung einer Sache, die der Vertragspartner im Betrieb des Unternehmens eingebracht hat, haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Soll das Unternehmen, Wertpapiere und Kostbarkeiten im Wert von mehr als 800 € oder sonstige Gegenstände im Wert von mehr als 3500 € verwahren, ist ein gesonderter Verwahrungsvertrag abzuschließen.

VI. Weitere Pflichten des Vertragspartners

(1)  Der Vertragspartner und sein Gast haben die vom Unternehmen vorgegebenen Verhaltensregeln und Sicherheitshinweise einzuhalten und den Anweisungen des Personals, welche die Sicherheit oder das Hausrecht des Unternehmens betreffen, unverzüglich Folge zu leisten. Der Vertragspartner hat dafür Sorge zu tragen, dass dies auch von seinem Gast, insbesondere von minderjährigen Kindern, über die er die Aufsichtspflicht hat, eingehalten werden.

(2)  Der Vertragspartner darf die ihm zur Nutzung überlassenen Zimmern, Einrichtungen und Gegenstände des Unternehmens nur vertragsgemäß gebrauchen und haftet für schuldhaft verursachte Schäden. Er hat dafür zu sorgen, dass auch seine Gäste nur einen vertragsgemäßen Gebrauch ausübt und er haftet im Falle des Verschuldens neben diesen als Gesamtschuldner.

(3)  Der Vertragspartner hat ferner angemessen Rücksicht zu nehmen auf die schutzwürdigen Interessen des Unternehmens und seiner Gäste. Er hat dafür zu sorgen, dass auch sein Gast sich angemessen an dieses Rücksichtnahmegebot hält, insbesondere die Nachtruhe ab 22:00 Uhr beachtet und jegliche Störungen anderer Hotelgäste unterlässt. Der Konsum von Cannabis und Cannabisprodukten ist im Unternehmen und auf dem gesamten Gelände strikt untersagt!

(4)  Der Vertragspartner und sein Gast haften im Rahmen der Gesetze auch für die Verletzung ihrer Aufsichtspflicht über Personen, die nicht oder nur vermindert deliktsfähig sind. Dies gilt insbesondere auch für die Spielbereiche für Kinder (Spielzimmer, Spielplatz). Dort, wie auch in den in der Bade- und Saunaordnung aufgeführten Bereiche findet keine Aufsicht durch das Unternehmen statt. Soll die Aufsichtspflicht auf das Unternehmen, einem seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen übertragen werden, bedarf dies in allen Fällen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Erfüllungsgehilfen des Unternehmens sind aus haftungsrechtlichen Gründen selbst dann nicht befugt, eine solche Vereinbarung mit dem Vertragspartner oder seinem Gast zu treffen, wenn die Aufsicht lediglich für eine relativ kurze Dauer übernommen werden soll.

(5)  Der Vertragspartner haftet für von ihm oder für von seinem Gast schuldhaft verursachte Schäden einschließlich solcher wegen nicht vertragsgemäßen Gebrauchs der zur Nutzung überlassenen Einrichtungen und Gegenstände des Unternehmens als Gesamtschuldner.

(6)  Der Vertragspartner hat dem Unternehmen etwaige Mängel für ihm oder den vorgenannten Dritten zur Nutzung überlassenen Einrichtungen und Gegenständen unverzüglich anzuzeigen und haftet in gleichem Maße für die schuldhafte Verletzung dieser Pflicht durch ihn oder durch vorgenannte Dritte.

VII. Sonstiges

(1)  Änderungen des Vertrages bedürfen mindestens der Textform. Mündliche Nebenabreden sind zu ihrer Wirksamkeit vom anderen Vertragspartner mindestens in Textform zu bestätigen.

(2)  Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich unter Berücksichtigung der gegenseitigen Interessen, eine der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommende, wirksame Bestimmung zu vereinbaren.

(3)  Das Unternehmen nimmt an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.

(4)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5)  Ist der Vertragspartner oder sein Gast weder Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR oder besitzt er die Liechtensteinische Staatsangehöriger, können er oder sein Gast das Unternehmen ausschließlich am für dessen Sitz zuständigen Gericht verklagen. Das gleiche gilt, wenn der Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Vertragspartners oder seines Gastes im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Das Recht des Unternehmens, den Vertragspartner oder seinen Gast bei einem anderen, zuständigen Gericht zu verklagen, bleibt hiervon unberührt.

(6)  Vertragssprache ist Deutsch. Soweit von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Übersetzungen in andere Sprachen erstellt werden, bleibt allein die deutsche Fassung maßgeblich und rechtlich bindend.

B. Besonderer Teil

Die Bestimmungen des Besonderen Teils ergänzen und modifizieren die Bestimmungen des Allgemeinen Teils. Bei etwaigen Widersprüchen gelten die Bestimmungen des Besonderen Teils. Bei Lücken des Besonderen Teils gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Teils.

I. Beherbergungsvertrag

(1)  Der Vertragspartner kann nur dann verlangen, dass ihm das Unternehmen ein bestimmtes Hotelzimmer zur Verfügung stellt, soweit dies ausdrücklich und wenigstens in Textform vereinbart wurde.

(2)  Das gebuchte Hotelzimmer steht vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung am Anreisetag frühestens ab 15:00 Uhr zur Verfügung und darf vom Unternehmen ab 18:00 Uhr anderweitig vergeben werden, sollte die Verspätung der Ankunft nicht rechtzeitig zuvor mitgeteilt werden.

(3)  Das gebuchte Hotelzimmer muss am Abreisetag spätestens um 11:00 Uhr geräumt werden. Bei einer Räumung bis 18:00 Uhr kann das Unternehmen 50 % und danach 90 % des aktuellen Zimmerpreises verlangen. Die Bestimmungen in A) Abschnitt III. und Abschnitt IV. (2) gelten entsprechend.

(4)  Eine Untervermietung oder Weitervermietung an Dritte darf nur mit vorheriger Einwilligung des Unternehmens mindestens in Textform erfolgen, soweit sich aus dem abgeschlossenen Vertrag nichts anderes ergibt. § 540 Abs. 1 S. 2 BGB wird ausgeschlossen.

II. Wellness- und Spa

Die Benutzung des gesamten Bade- und Saunabereichs einschließlich der jeweiligen Zugänge, der Liegewiese, des Whirlpools, des Außenbeckens und der Stege regelt die Bade- und Saunaordnung des Unternehmens. Diese hängt an den Zugängen zum Bade- und Saunabereich aus und ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Sie ist vom Vertragspartner und seinem Gast strikt zu beachten.

III. Veranstaltungen

(1)  Die Bestimmungen in B) Abschnitt I. (4) gelten entsprechend.

(2)  Eine Änderung der Teilnehmerzahl muss spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn wenigstens in Textform mitgeteilt werden. Anderenfalls werden nur die Leistungen vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung entsprechend der bestellten Teilnehmerzahl erbracht und fakturiert.

(3)  Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist vorbehaltlich einer anderslautenden Regelung mindestens in Textform unzulässig.

(4)  Soweit das Unternehmen auf Veranlassung des Vertragspartners oder seines Gastes technische Einrichtungen und Anschlüsse etc. von einem Dritten beschafft, handelt es im Namen, mit Vollmacht und auf Rechnung des Vertragspartners und/oder seines Gastes. Der Vertragspartner und sein Gast stellen das Unternehmen von allen, etwaigen Ansprüchen des Dritten frei.

(5)  Für die rechtzeitige Beibringung etwaiger behördlicher Erlaubnisse und die Einhaltung etwaiger öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Bestimmungen in Bezug auf die Veranstaltung ist vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung mindestens in Textform ausschließlich der Vertragspartner und/oder sein Gast verantwortlich. Der Vertragspartner und/oder sein Gast haben ferner eigenverantwortlich auch die erforderlichen Formalitäten und Abrechnungen mit Dritten vorzunehmen, welche zur Geltendmachung etwa urheberrechtlicher Ansprüche zuständig sind (z.B. GEMA). Absatz (4) gilt entsprechend.

(6)  Vom Vertragspartner oder seinem Gast gestelltes Dekorationsmaterial und sonstige Gegenstände dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des und in Abstimmung mit dem Unternehmen eingebracht und angebracht werden. Sie müssen brandschutztechnischen und behördlichen Vorschriften entsprechen. Auf Verlangen des Unternehmens haben der Vertragspartner oder sein Gast einen behördlichen Nachweis dafür zu erbringen. Die Sachen sind rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer wieder und ohne Schaden für das Unternehmen zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist das Unternehmen berechtigt, die Entfernung auf Kosten des Kunden und seines Gastes zu veranlassen zu lagern.

(7)  Im Falle, der nicht rechtzeitigen Räumung der zur Nutzung überlassenen Flächen ist das Unternehmen ungeachtet der Möglichkeit, weitergehenden Schaden geltend zu machen, berechtigt, eine angemessene Entschädigung zu verlangen.

IV. Parken

Die Benutzung der gesamten Verkehrsflächen des Unternehmens (Park-, Stellplatzbereiche, Zufahrten etc.) regelt die Parkplatzordnung des Unternehmens. Diese hängt an der Parkplatzzufahrt aus und ist wesentlicher Bestandteil des Vertrages. Sie ist vom Vertragspartner und seinem Gast strikt zu beachten.

C. Sonderbestimmungen gegenüber Unternehmern

Handelt es sich bei dem Vertragspartner oder seinem Gast um einen Unternehmer im Sinne des § 13 BGB, gilt ergänzend und abweichend zu den Bestimmungen des Allgemeinen und des Besonderen Teils Folgendes:

I. AGB des Vertragspartners

Etwaige AGB des Vertragspartners, die diesen AGB ganz oder teilweise entgegenstehen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich und mindestens in Textform zwischen dem Unternehmen und dem Vertragspartner vereinbart wurde.

II. Stornierung des Vertrages, Optionsrecht

Teil A) Abschnitt IV. gilt mit folgender Maßgabe:

(1)  Absatz (1) gilt auch für sonstige, nachträgliche Änderungen des abgeschlossenen Vertrages. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Rückbestätigung durch das Unternehmen mindestens in Textform.

(2)  Die in Absatz (3) Frist wird auf 7 Tage verkürzt.

III. Vertragsstrafe

Verstößt der Vertragspartner schuldhaft gegen die Bestimmungen des Vertrages, kann das Unternehmen eine angemessene Vertragsstrafe verlangen, deren Höhe durch das zuständige Gericht festgesetzt wird. Die Vertragsstrafe ist auf den, dem Unternehmen durch die Vertragsverletzung entstandenen Schaden anzurechnen.

IV. Gerichtsstandsvereinbarung

Teil A Abschnitt VII Ziffer 5.) gilt auch, wenn der Vertragspartner oder sein Gast Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Stand 20.08.2026

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